Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
  3. Absatz 3Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.
  4. Absatz 4Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sind, über
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
    2. Ziffer 2
      verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices und Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist,
    3. Ziffer 2 a
      Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,
    4. Ziffer 3
      Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
    5. Ziffer 4
      Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47 BWG),
    wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.