Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 15

Unzulässige Sendungen. Verbote

Ziffer eins Allgemeine Bestimmungen

  1. eins Punkt eins
    Sendungen, die den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, sind nicht zugelassen. Unzulässig sind außerdem Sendungen, die in betrügerischer Absicht oder zwecks vorsätzlicher Nichtbezahlung eines Teils der fälligen Beträge aufgegeben werden.
  2. eins Punkt 2
    Die Ausnahmen von den in diesem Artikel genannten Verboten sind in den Ausführungsbestimmungen angeführt.
  3. eins Punkt 3
    Alle Postverwaltungen dürfen die hier genannten Verbote ausweiten und unverzüglich nach deren Aufnahme in den jeweils relevanten Text anwenden.

Ziffer 2 Verbote zu sämtlichen Sendungsarten:

  1. 2 Punkt eins
    Das Einlegen der nachstehend angeführten Gegenstände ist unabhängig von der Sendungsart verboten:
    1. 2 Punkt eins Punkt eins
      Suchtgifte und psychotrope Stoffe;
    2. 2 Punkt eins Punkt 2
      unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
    3. 2 Punkt eins Punkt 3
      Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist;
    4. 2 Punkt eins Punkt 4
      Gegenstände, die in Anbetracht ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung Postbedienstete oder die Öffentlichkeit gefährden, andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen könnten;
    5. 2 Punkt eins Punkt 5
      Akutelle und persönliche Schriftstücke im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.

Ziffer 3 Explodierbare, leicht entzündbare oder radioaktive sowie anderweitig gefährliche Stoffe.

  1. 3 Punkt eins
    Das Einlegen explodierbarer, leicht entzündbarer oder sonstiger gefährlicher Stoffe sowie radioaktiver Stoffe ist unabhängig von der Sendungsart verboten.
  2. 3 Punkt 2
    Ausnahmsweise sind nachstehende Substanzen und Stoffe zulässig:
    1. 3 Punkt 2 Punkt eins
      radioaktive Stoffe laut Artikel 16.1. in Briefsendungen und Postpaketen;
    2. 3 Punkt 2 Punkt 2
      biologische Stoffe laut Artikel 16.2. in Briefsendungen und Paketen versendet werden.

Ziffer 4 Lebende Tiere

  1. 4 Punkt eins
    Lebende Tiere dürfen in keiner der Sendungsarten versendet werden.
  2. 4 Punkt 2
    Die nachstehend angeführte Tiere sind in Ausnahmefällen in Briefsendungen ohne Wertangabe zugelassen:
    1. 4 Punkt 2 Punkt eins
      Bienen, Blutegel und Seidenraupen;
    2. 4 Punkt 2 Punkt 2
      Schmarotzer und Schädlingsvertilger zur Schädlingsbekämpfung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten;
    3. 4 Punkt 2 Punkt 3
      Fruchtfliegen aller Art (Drosophilideae) für Zwecke der biomedizinischen Forschung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten.
  3. 4 Punkt 3
    Ausnahmsweise sind die nachstehend angeführten Tiere in Paketen zugelassen:
    1. 4 Punkt 3 Punkt eins
      lebende Tiere, die gemäß den Vorschriften der jeweiligen Länder auf dem Postwege befördert werden dürfen.

Ziffer 5 Einlegen schriftlicher Mitteilungen in Pakete.

  1. 5 Punkt eins
    Nachstehende Mitteilungen dürfen in Postpakete nicht eingelegt werden:
    1. 5 Punkt eins Punkt 2
      Schriftliche Mitteilungen aller Art im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.

Ziffer 6 Münzen, Banknoten und sonstige Wertgegenstände

  1. 6 Punkt eins
    Das Einlegen von Münzen, Banknoten, Papiergeld oder Inhaberwertpapieren aller Art, Reiseschecks, verarbeitetem oder unverarbeitetem Platin, Gold oder Silber, Edelsteinen, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen ist verboten:
    1. 6 Punkt eins Punkt eins
      in Briefsendungen ohne Wertangabe;
      1. 6 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
        jedoch dürfen diese Gegenstände als Einschreibsendungen in verschlossenem Umschlag versendet werden, wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
    2. 6 Punkt eins Punkt 2
      in Pakete ohne Wertangabe, außer wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
    3. 6 Punkt eins Punkt 3
      in Pakete ohne Wertangabe im Verkehr zwischen zwei Ländern, die den Wertangabedienst zulassen;
      1. 6 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
        außerdem steht es jeder Verwaltung frei, das Einlegen von Goldbarren in Pakete mit oder ohne Wertangabe, aus oder nach ihrem Land oder im offenen Durchgang durch dieses zu verbieten; sie darf auch den Realwert solcher Sendungen limitieren.

Ziffer 7 Drucksachen und Blindensendungen

  1. 7 Punkt eins
    Drucksachen und Blindensendungen
    1. 7 Punkt eins Punkt eins
      dürfen keine Anmerkung tragen bzw. keinerlei Bestandteile schriftlicher Mitteilungen aufweisen;
    2. 7 Punkt eins Punkt 2
      dürfen weder entwertete noch unentwertete Briefmarken oder Freizettel und auch keine Wertpapiere enthalten außer es handelt sich um Sendungen mit zwecks Rücksendung vorfrankierten Karten, Umschlägen oder Streifen mit der Angabe des Absenders oder dessen Vertreters im Aufgabe- oder Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung.

Ziffer 8 Bearbeitung von zu Unrecht angenommenen Sendungen

  1. 8 Punkt 2
    Was mit zu Unrecht angenommenen Sendungen zu geschehen hat, ist den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Sendungen, mit Gegenständen laut 2.1.1, 2.1.2 und 3.1 werden allerdings keinesfalls weitergeleitet, den Empfängern ausgefolgt oder rückübermittelt. Werden Gegenstände laut 2.1.1 und 3.1. in Durchgangssendungen aufgefunden, verfährt das Durchgangsland damit nach seinen Landesgesetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117649