Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 2,
19/18 Entwicklungshilfe
Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 2 | Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit |
Entwicklungszusammenarbeitsprojekt
27.02.2019
20006709
NOR40116376