Kurztitel

DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Außerkrafttretensdatum

11.10.2017

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Paragraph eins,

Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland möglichst untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Mittelburgenland und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Mittelburgenland“ verwendeten.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes „Burgenland“ und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei Weinen gemäß Ziffer 10 Litera b, (verpflichtend) und c eine Riede angegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. Ziffer 8
    Der Äpfelsäuregehalt muss kleiner gleich 0,5 g/Liter sein.
  9. Ziffer 9
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 2,5 g je Liter zu betragen.
  10. Ziffer 10
    „Mittelburgenland DAC“ kann unter einer der folgenden drei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  11. Litera a
    „Mittelburgenland DAC“ unter allfälliger Angabe der Zusatzbezeichnung „Classic“:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
    • Strichaufzählung
      Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass (kein bis kaum merkbarer Holzton) oder Stahltank;
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  12. Litera b
    „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer Riede:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in gebrauchten Barriques (kein bis leichter Holzton);
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 13,0% oder 13,5% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  13. Litera c
    „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in Barriques (merkbarer bis dominierender Holzton);
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.
  14. Ziffer 11
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ verwendet werden.
  15. Ziffer 12
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006694

Dokumentnummer

NOR40115911