Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAuf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
    1. Litera a
      das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    2. Litera b
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
    3. Litera c
      die Paragraphen 118 und 119 sowie Paragraph 124 f, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  2. Absatz 2Die im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
    2. Litera b
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Litera c
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Paragraph eins, Absatz 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,) sich die Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet,
    4. Litera d
      sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach Paragraph 2, richten und
    5. Litera e
      abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
    6. Litera f
      abweichend von Paragraph 37 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
    7. Litera g
      abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 2, richtet,
    8. Litera h
      an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den Paragraphen 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt,
    9. Litera i
      bezüglich
      1. Sub-Litera, a, a
        der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz,
      3. Sub-Litera, c, c
        der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes Paragraph 22, Absatz eins a,,
      sowie Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
    10. Litera j
      bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel römisch II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
    11. Litera k
      sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
  3. Absatz 3Landesvertragslehrpersonen führen:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
    3. Ziffer 3
      als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.