Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a,

  1. Absatz einsFür ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
    • Strichaufzählung
      220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
    • Strichaufzählung
      132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht.
  2. Absatz 2Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
  3. Absatz 3Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  4. Absatz 4Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.