Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Tarif Tarifpost 1

römisch eins. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

  1. Litera a
    bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. Litera b
    Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. Litera c
    Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. Litera d
    Anträge auf Kostenbestimmung;
  5. Litera e
    Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. Litera f
    Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. Litera g
    Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG;

römisch II. im Zivilprozeß:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. Litera b
    Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. Litera c
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. Litera d
    Zurücknahme von Klagen;
  5. Litera e
    Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. Litera f
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
  7. Litera g
    Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. Litera h
    schriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. Litera i
    Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

römisch II a. im außerstreitigen Verfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. Litera b
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. Litera c
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. Litera d
    Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

römisch III. im Exekutionsverfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 14, Absatz 2, EO;
  2. Litera b
    Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. Litera c
    Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 170 a, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  4. Litera d
    Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  5. Litera e
    Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;
  6. Litera f
    Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 200, Ziffer 3, der Exekutionsordnung;
  7. Litera g
    Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;
  8. Litera h
    Forderungsanmeldungen;

römisch IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

40 Euro

3,10 Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70 Euro

4,30 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110 Euro

5,50 Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180 Euro

6,20 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

6,70 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

8,20 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090 Euro

10,90 Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

11,90 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630 Euro

13,30 Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450 Euro

15,90 Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270 Euro

19,70 Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170 Euro

26,00 Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,10 Euro mehr,

über

34 820 Euro bis einschließlich

36 340 Euro

 

 

 

um 3,10 Euro mehr,

 

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

 

über

36 340 Euro

0,1 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

über

363 360 Euro

0,05 vT,

jedoch nie mehr als 232,20 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    2. Litera b
      Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
    3. Litera c
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, sofern sie sich auf Klagen nach Litera b, beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
    4. Litera d
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    5. Litera e
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. Litera b
      Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. Litera c
      Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. Litera d
      verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. Litera e
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. Litera f
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. Ziffer 4
    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
    für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

40 Euro

13,20 Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70 Euro

19,70 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110 Euro

26,00 Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180 Euro

28,70 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

32,50 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

39,00 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090 Euro

51,80 Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

58,40 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630 Euro

64,70 Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450 Euro

77,70 Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270 Euro

96,80 Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170 Euro

129,20 Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro

 

 

um 13,30 Euro mehr,

 

über

34 820 Euro bis einschließlich

36 340 Euro

 

 

 

um 13,30 Euro mehr,

 

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

0,5 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

0,25 vT,

jedoch nie mehr als 1 159,30 Euro;

römisch II. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,)
    2. Litera b
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    3. Litera c
      Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
    4. Litera d
      Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    5. Litera e
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,)
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. Litera c
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. Ziffer 4
    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
    Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 159,30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 579,80 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
  2. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6,70 Euro für die halbe Stunde.
  3. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 13,30 Euro.

Tarifpost 3

A

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. Litera d
      vorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 257, Absatz 3, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. Litera e
      Anträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. Ziffer 4
    im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
    2. Litera b
      Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. Ziffer 5
    in allen Verfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. Litera b
      Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

40 Euro

26,00 Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70 Euro

39,00 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110 Euro

51,80 Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180 Euro

57,10 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

64,70 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

77,70 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090 Euro

103,40 Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

116,10 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630 Euro

129,20 Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450 Euro

154,90 Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270 Euro

193,50 Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170 Euro

257,80 Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 26,00 Euro mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 26,00 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

1 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

0,5 vT,

jedoch nie mehr als 15 454,20 Euro;

römisch II. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
    für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 15 454,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 7 727,20 Euro.

römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

B

römisch eins. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

40 Euro

32,50 Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70 Euro

48,60 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110 Euro

64,70 Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180 Euro

71,40 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

80,80 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

96,80 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090 Euro

129,20 Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

145,10 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630 Euro

161,30 Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450 Euro

193,50 Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270 Euro

241,70 Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170 Euro

322,30 Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 32,50 Euro mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 32,50 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

1,25 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

0,625 vT,

jedoch nie mehr als 19 317,80 Euro;

römisch eins a. für Schriftsätze nach Paragraph 473 a, ZPO die Hälfte der in der Abschnitt römisch eins festgesetzten Entlohnung;

römisch II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 19 317,80 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 9 659,00 Euro.

C

römisch eins. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

40 Euro

39,00 Euro,

über

40 Euro bis einschließlich

70 Euro

58,40 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

110 Euro

77,70 Euro,

über

110 Euro bis einschließlich

180 Euro

85,50 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

96,80 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

116,10 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 090 Euro

154,90 Euro,

über

1 090 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

174,30 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

3 630 Euro

193,50 Euro,

über

3 630 Euro bis einschließlich

5 450 Euro

232,20 Euro,

über

5 450 Euro bis einschließlich

7 270 Euro

290,10 Euro,

über

7 270 Euro bis einschließlich

10 170 Euro

386,60 Euro,

über

10 170 Euro bis einschließlich

34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 39,00 Euro mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 39,00 Euro mehr,

über

36 340 Euro bis einschließlich

363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 36 340 Euro

1,5 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

 

über 363 360 Euro

0,75 vT,

jedoch nie mehr als 23 181,30 Euro;

römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 23 181,30 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 11 590,70 Euro;

römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. Ziffer eins
    Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 13,30 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 26,00 Euro.
  4. Ziffer 4
    Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. Ziffer 5
    Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

römisch eins.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

  1. Ziffer eins
    für Anklagen
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      137,30 Euro;
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      228,80 Euro;
  2. Ziffer 2
    für selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2 und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz
    228,80 Euro;
  3. Ziffer 3
    für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
    die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. Ziffer 4
    a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. Litera b
      für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
      die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. Litera c
      für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
      das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. Litera d
      für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:
      die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. Ziffer 5
    für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
    für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. Ziffer 6
    für Verhandlungen zweiter Instanz:
    für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

römisch II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. Litera a
    bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
    die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. Litera b
    bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
    die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
    für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. Ziffer eins
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 6,70 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 13,30 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. Ziffer 2
    Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 13,30 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 26,00 Euro.
  3. Ziffer 3
    Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

70 Euro

3,10 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

180 Euro

4,10 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

4,60 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

5,50 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

6,70 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

2 910 Euro

8,00 Euro,

über

2 910 Euro

 

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 77,70 Euro.

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 154,90 Euro.

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7

  1. Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 154,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 309,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8

  1. Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

    bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich

70 Euro

10,90 Euro,

über

70 Euro bis einschließlich

180 Euro

15,90 Euro,

über

180 Euro bis einschließlich

360 Euro

21,10 Euro,

über

360 Euro bis einschließlich

730 Euro

26,00 Euro,

über

730 Euro bis einschließlich

1 820 Euro

39,00 Euro,

über

1 820 Euro bis einschließlich

20 670 Euro

8,00 Euro,

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 8,20 Euro mehr,

über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro

um 8,20 Euro mehr,

über 21 800 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 4,30 Euro mehr,

jedoch nie mehr als 515,50 Euro für die halbe Stunde.

  1. Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 206,30 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. Ziffer eins
    als Reisekosten
    1. Litera a
      die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. Litera b
      sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. Litera c
      in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 13,30 Euro;
  2. Ziffer 2
    als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. Ziffer 3
    als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. Ziffer 4
    als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 25,10 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. Ziffer eins
    In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. Ziffer 2
    Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

Anmerkung

EG: Art. römisch XVI, BGBl. römisch eins Nr. 111/2007;

ÜR: Artikel 11, Paragraphen 13 und 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,.

Schlagworte

Konkursverfahren, Versäumungsurteil, Anerkenntnisurteil, Absonderungsrecht, Exekutionshandlung, Sicherungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40114650