Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Schulgemeinschaftsausschuß

Paragraph 64,

  1. Absatz einsIn den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        mehrtägige Schulveranstaltungen,
      2. Litera b
        die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
      3. Litera c
        die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (Paragraph 19, Absatz eins,),
      4. Litera d
        die Hausordnung gemäß Paragraph 44, Absatz eins,,
      5. Litera e
        die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins,,
      6. Litera f
        die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,,
      7. Litera g
        die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
      8. Litera h
        die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
      9. Litera i
        Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (Paragraph 58, Absatz 3,),
      10. Litera j
        die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 5, Absatz eins und 3 Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
      11. Litera k
        die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 8 a, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
      12. Litera l
        schulautonome Schulzeitregelungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985),
      13. Litera m
        die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (Paragraph 5, Absatz eins,),
      14. Litera n
        die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
      15. Litera o
        Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Beratung insbesondere über
      1. Litera a
        wichtige Fragen des Unterrichtes,
      2. Litera b
        wichtige Fragen der Erziehung,
      3. Litera c
        Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen,
      4. Litera d
        die Wahl von Unterrichtsmitteln,
      5. Litera e
        die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
      6. Litera f
        Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  3. Absatz 3Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
  4. Absatz 4Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (Paragraph 59, Absatz 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4, gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
  6. Absatz 6Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63,, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
  7. Absatz 7Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
  8. Absatz 8Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
  9. Absatz 9Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
  10. Absatz 10Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
  11. Absatz 11Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
  12. Absatz 12Für die Vorberatung einzelner der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Absatz 11,
  13. Absatz 13An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer eins, Litera j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
  14. Absatz 14Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  15. Absatz 15Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  16. Absatz 16Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Absatz 2, Ziffer eins, gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Absatz 12,) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  17. Absatz 17Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
  18. Absatz 18In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (Paragraph 56, Absatz 6,) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, gilt als verhindert.
  19. Absatz 19Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.