Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
18.01.2013
Text
Verständigungspflichten
§ 13. Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.