Absatz eins,Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
- Ziffer einsLeuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Absatz 5, Litera d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
- Ziffer 2Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, nicht angezeigt werden muß;
- Ziffer 3Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
- Ziffer 4Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
- Litera aFahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
- Litera bFahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,
- Litera cFahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
- Litera dFeuerwehrfahrzeugen,
- Litera eFahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
- Litera fFahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
- Litera gFahrzeugen, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
- Ziffer 5bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;
- Ziffer 6Warnleuchten mit gelbrotem Licht;
- Ziffer 7Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;
- Ziffer 8retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104;
- Ziffer 9bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
- Ziffer 10Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des Paragraph 99, verwendet werden.