Kurztitel

DAC-Verordnung „Leithaberg“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

31.07.2009

Außerkrafttretensdatum

28.03.2012

Text

Paragraph 2,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß Paragraph 10, des Weingesetzes 1999, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren, wenn die Verschnittspartner „St. Laurent“, „Zweigelt“ oder „Pinot Noir“ sind.
  3. Ziffer 3
    Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung „Leithaberg“ sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei den Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weiteren Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Leithaberg“ zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen dessen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% und max. 13,5% vol. anzugeben.
  7. Ziffer 7
    Der Äpfelsäuregehalt darf bei Rotwein höchstens 0,5 g/Liter betragen.
  8. Ziffer 8
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5g/l betragen.
  9. Ziffer 9
    Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
    1. Litera a
      Geschmack: regionstypisch; engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
    2. Litera b
      Geruch: regionstypisches Bukett; fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
  10. Ziffer 10
    Ausbau und Inverkehrbringung:
    1. Litera a
      roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis Juni ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden;
    2. Litera b
      weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis Juni ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  11. Ziffer 11
    Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verwendet werden.
  12. Ziffer 12
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, i.d.g.F., zu entrichten.