Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 321,

  1. Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachtheil zuziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht giltig entbunden wurde;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde;
    5. Ziffer 4 a
      in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde;
    6. Ziffer 5
      über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    7. Ziffer 6
      über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
  2. Absatz 2Die Aussage kann in den unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.

Anmerkung

ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Schlagworte

vermögensrechtlicher Nachteil, Tatsachen, Kunstgeheimnis, Arbeitssache, qualifizierter Vertreter, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40108954