Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127,

Inkrafttretensdatum

07.07.2009

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Text

Abschaltungen

Paragraph 127,

  1. Absatz einsDie Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
  2. Absatz 2Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Absatz eins, nach folgender Maßgabe zu informieren:
    1. Ziffer eins
      neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
    2. Ziffer 2
      alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
  3. Absatz 3Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
  4. Absatz 4Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
  5. Absatz 5Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
    1. Ziffer eins
      jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Absatz 2, vorzulegen.
  6. Absatz 6Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
  7. Absatz 7Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
  8. Absatz 8Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.