Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

07.07.2009

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010

Beachte

Absatz eins, Ziffer 4, tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft vergleiche Paragraph 128, Absatz 3,).

Text

Verhaltensvorschriften

§ 21.

 (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass

  1. Ziffer eins
    für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
  2. Ziffer 2
    der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
  3. Ziffer 3
    der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  4. Ziffer 4
    bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der erreichten Leitstelle fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die jeweils zuständige Leitstelle erfolgt.

(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig.

(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.