Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
20.10.2007
Text
Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
§ 5. Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
1. | Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt: | |||||||||
a) | ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder | |||||||||
b) | ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG. | |||||||||
2. | Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin: | |||||||||
a) | ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder | |||||||||
b) | ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG. | |||||||||
3. | Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt: | |||||||||
a) | ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder | |||||||||
b) | ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG. | |||||||||