Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins und 2

ab 1.1.2010

Paragraph 28, Absatz 33, Ziffer eins,

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,

  1. Absatz einsFührt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,).
  2. Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  5. Absatz 5Paragraph 11, Absatz 6, gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40106442