Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.07.2010

Text

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 12 a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.