Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2009
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Übergangsrecht
§ 11a. Übersteigen ab 2009 die verfügbaren Mittel für die Besondere Bundes-Sportförderung gemäß § 9 Abs. 1 den für das Jahr 2008 verfügbaren Betrag, so erhalten die Empfänger von Förderungsmitteln gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 die jeweils im Jahr 2008 angefallenen Beträge. In diesem Fall sind die verbleibenden Förderungsmittel für flächendeckende Basisförderung im Breitensport, innovative Projekte und Professionalisierung im Spitzensport zu verwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat hiefür entsprechende Richtlinien zu erlassen.