Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2009

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Übergangsrecht

§ 11a. Übersteigen ab 2009 die verfügbaren Mittel für die Besondere Bundes-Sportförderung gemäß § 9 Abs. 1 den für das Jahr 2008 verfügbaren Betrag, so erhalten die Empfänger von Förderungsmitteln gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 die jeweils im Jahr 2008 angefallenen Beträge. In diesem Fall sind die verbleibenden Förderungsmittel für flächendeckende Basisförderung im Breitensport, innovative Projekte und Professionalisierung im Spitzensport zu verwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat hiefür entsprechende Richtlinien zu erlassen.