Absatz einsZur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
- Litera afür Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera bfür Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera cfür Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.
- Litera din den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
- Litera ein den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera fbei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
- Litera gAnmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 99/2006).