Stiftungseingangssteuergesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,
BG
Paragraph 4,
27.06.2008
30.06.2020
StiftEG
32/03 Steuern vom Vermögen
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8, AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.
31.10.2019
20005867
NOR40099506