Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 4,

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8, AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40099506