Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

§/Artikel/Anlage

§ 373h

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Text

Ausstellung von Bescheinigungen

§ 373h. Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des § 373a Abs. 3 folgende Bescheinigungen auszustellen:

1.

zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,

2.

zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.