Absatz einsDer Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
- Litera adas Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
- Litera bdas Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
- Litera cdas Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
- Litera ddas Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
- Litera edas Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
- Litera fdas Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
- Litera gdas Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
- Litera hdie Feststellung des vom Verbot nach Litera c, erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.