Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 25/2008

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.