Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Private Einfuhr

Paragraph 7 a,

Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
  2. Ziffer 2
    Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
  3. Ziffer 3
    Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
  4. Ziffer 4
    Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
  5. Ziffer 5
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.