Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,
Paragraph 7 a,
01.01.2008
31.12.2010
Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden: