Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.08.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Text
Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.