Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
  2. Absatz 2,Paragraph 36, Absatz 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) einzubringen.