Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2007

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Befassung des Bundesministers für Finanzen

§ 15. Übersteigt die beabsichtigte Allgemeine Bundes-Sportförderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.