Absatz einsZu folgenden Ausbildungsgebieten dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die bereits über einen anderen, nachfolgend angeführten Nachweis von Fachkenntnissen verfügen:
- Ziffer einsFühren von Sonderkranen: Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen,
- Ziffer 2Durchführung von Tiefbohrlochsprengarbeiten, Sprengarbeiten in heißen Massen oder Lawinenauslösesprengarbeiten: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten,
- Ziffer 3Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten,
- Ziffer 4Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für Lawinenauslösesprengarbeiten.