Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

29.12.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
  2. Ziffer 2
    „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
  3. Ziffer 3
    „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
  4. Ziffer 4
    „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  5. Ziffer 5
    „Neuer Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde.
  6. Ziffer 6
    „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer 3, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  7. Ziffer 7
    „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
  8. Ziffer 8
    „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40085943