„Neuer Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 13 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde.„Neuer Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde.