Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2006,

Typ

Vertrag - Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

12.11.2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20005133

Dokumentnummer

NOR40085020