Kurztitel

Barbewegungs-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007 für den auf das Kalenderjahr 2006 entfallenden Zeitraum, Einzelaufzeichnungen geführt haben und im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten haben, sind diese in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 nicht berechtigt, die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Insoweit Unternehmer in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor dem 1. Jänner 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge führen, die Tageslosung vereinfacht ermitteln und in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschreiten, verlieren diese ab dem 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung.