Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      Durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
    7. Ziffer 7
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.