Absatz einsDie Konzession erlischt:
- Ziffer einsDurch Zeitablauf;
- Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
- Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
- Ziffer 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
- Ziffer 6mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
- Ziffer 7mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.