Absatz einsDie für den Umgang mit Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben nachzuweisen:
- Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss
- Litera aeiner Universitätsausbildung human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung oder
- Litera beiner Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- Litera ceiner Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,,
und - Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat.