Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2006
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bundes-Sportförderung
Ziel der Allgemeinen Bundes-Sportförderung
§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hierdurch nicht berührt.
(2) Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:
1. | Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; | |||||||||
2. | Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung; | |||||||||
3. | Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; | |||||||||
4. | Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen; | |||||||||
6. | sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; | |||||||||
7. | Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; | |||||||||
8. | gesamtösterreichische Sporttagungen; | |||||||||
9. | Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung; | |||||||||
10. | Pilotprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung; | |||||||||
11. | Projekte der Anti-Doping-Forschung. | |||||||||
(4) Die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Abs. 3 Z 4) ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.
(5) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 4 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.