Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgabe der Emissionszertifikate

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 9, geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß Paragraph 19, Absatz eins, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.
  2. Absatz eins aIn der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Absatz eins, genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Absatz eins und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.
  3. Absatz 2Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40076019