Text
Anlage 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
___________________________________________________________
Schweine Hausschweine jeden Alters,
insbesondere für Zucht- oder
Mastzwecke
___________________________________________________________
Eber zur Zucht verwendete
geschlechtsreife männliche
Schweine
___________________________________________________________
Jungsauen weibliche Zuchtschweine nach dem
Decken und vor dem ersten
Abferkeln
___________________________________________________________
Sauen weibliche Zuchtschweine ab dem
ersten Abferkeln
___________________________________________________________
Säugende Sauen weibliche Schweine vom
Beginn der perinatalen
Phase bis zum Absetzen
der Saugferkel
___________________________________________________________
Trockengestellte und Sauen vom Zeitpunkt des
trächtige Muttertiere Absetzens bis zur perinatalen
Phase
___________________________________________________________
Ferkel Saugferkel und Absetzferkel
___________________________________________________________
Saugferkel Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt
bis zum Absetzen
___________________________________________________________
Absetzferkel abgesetzte Ferkel bis zum Alter
von 10 Wochen
___________________________________________________________
Mastschweine zur Schlachtung bestimmte
Schweine vom Alter von 10 Wochen
bis zur Schlachtung
___________________________________________________________
Zuchtläufer zur Zucht bestimmte Schweine vom
Alter von 10 Wochen bis zur
Zuchtverwendung
___________________________________________________________
Miniaturschweine Schweine, die rassebedingt als
ausgewachsene Tiere ein
Körpergewicht von 120 kg nicht
überschreiten
___________________________________________________________
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE
2.1. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE
Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine
- Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen
Liegebereich haben, der mit einem angemessenen
Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel
Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen
können,
- normal aufstehen und abliegen können, sowie
- bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.
2.2. BODENBESCHAFFENHEIT
2.2.1. Grundlegende Anforderungen
Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine
wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so
gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine
Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die
Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn
keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre,
ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene
Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren
Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind
sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem
Material einzustreuen.
2.2.2. Besondere Anforderungen an perforierte Böden
Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende
Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende
Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:
___________________________________________________________
Tierkategorie Maximale Minimale
Spaltenbreite Auftrittsbreite
___________________________________________________________
Saugferkel 10 mm 50 mm
___________________________________________________________
Absetzferkel 13 mm 50 mm
___________________________________________________________
Mastschweine, Zuchtläufer 18 mm 80 mm
___________________________________________________________
Jungsauen, Sauen und Eber 20 mm 80 mm
Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen
hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine
durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss
eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein.
Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.
2.3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.
2.4. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.5. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.
2.6. LÄRM
Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.7. BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL
Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
2.8. ERNÄHRUNG
Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.
Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden.
Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.
Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
___________________________________________________________
Tierkategorie Gewicht *1) Fressplatzbreite
___________________________________________________________
Absetzferkel,
Mastschweine
und Zuchtläufer
___________________________________________________________
bis 15 kg 12,00 cm
___________________________________________________________
bis 30 kg 18,00 cm
___________________________________________________________
bis 40 kg 21,00 cm
___________________________________________________________
bis 50 kg 24,00 cm
___________________________________________________________
bis 60 kg 27,00 cm
___________________________________________________________
bis 85 kg 30,00 cm
___________________________________________________________
bis 110 kg 33,00 cm
___________________________________________________________
Jungsauen, Sauen
und Eber 40,00 cm
___________________________________________________________
*1) im Durchschnitt der Gruppe
2.9. BETREUUNG
Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken.
In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
2.10. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
die Verkleinerung der Eckzähne, wenn
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,
durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und
der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird.
das Verkürzen der Eckzähne von Ebern.
das Kupieren des Schwanzes, wenn
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird,
höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und
der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist.
das Kastrieren männlicher Schweine, wenn
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, undder Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, und
der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN
3.1. GRUPPENHALTUNG
3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung
Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.
Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
3.1.2. Platzbedarf bei Gruppenhaltung
Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens
folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
___________________________________________________________
Mindestfläche Mindestfläche Mindestfläche
bei Gruppen bei Gruppen bei Gruppen
bis 5 Tiere von 6 bis 39 ab 40 Tieren
Tieren
___________________________________________________________
Jungsauen 1,85 m2/Tier 1,65 m2/Tier 1,50 m2/Tier
___________________________________________________________
Sauen 2,50 m2/Tier 2,25 m2/Tier 2,05 m2/Tier
___________________________________________________________
Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird.
3.1.3. Buchtenform
Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der
Bucht über 2,80 m lang sein.
Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine
Seite der Bucht über 2,40 m lang sein.
3.2. EINZELSTANDHALTUNG
Einzelstände für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen
gehalten werden müssen, müssen die folgenden Mindestmaße
aufweisen:
___________________________________________________________
Tiergewicht Breite Länge *1)
___________________________________________________________
Jungsauen *2) 60,00 cm 170,00 cm
___________________________________________________________
Sauen 65,00 cm 190,00 cm
___________________________________________________________
*1) ab Innenkante Trog
*2) einschließlich weiblicher Zuchtläufer kurz vor dem
Decken
3.3. HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN
In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während
des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von
anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten
werden.
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können, und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:
___________________________________________________________
Gewicht der Saugferkel *1) Mindestfläche
___________________________________________________________
bis 10 kg 4,00 m2/Sau
über 10 kg 5,00 m2/Sau
___________________________________________________________
*1) im Durchschnitt der Gruppe
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
3.4. ERNÄHRUNG
Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden.
3.5. BETREUUNG
Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.
4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL
4.1. LIEGENEST
Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten.
4.2. ABSETZZEITPUNKT
Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert.
Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die
von den Ställen der Sauen getrennt sind und
leer, gründlich gereinigt und desinfiziert sind.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL,
MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER
5.1. FERKELKÄFIGE
Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten.
5.2. PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten.
Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
___________________________________________________________
Tiergewicht *1) Mindestfläche *2,*3)
___________________________________________________________
bis 20 kg 0,20 m2/Tier
___________________________________________________________
bis 30 kg 0,30 m2/Tier
___________________________________________________________
bis 50 kg 0,40 m2/Tier
___________________________________________________________
bis 85 kg 0,55 m2/Tier
___________________________________________________________
bis 110 kg 0,70 m2/Tier
___________________________________________________________
über 110 kg 1,00 m2/Tier
___________________________________________________________
*1) im Durchschnitt der Gruppe
*2) Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen
jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte
Liegefläche aufweisen
*3) Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich
nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu
verringern oder für andere geeignete
Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen
5.3. ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN
Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen
sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie
möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z. B.
die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die
Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere
zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer
Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur
Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. durch Versorgung
mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders
aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe).
5.4. DOKUMENTATION
Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über
Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und
Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- oder Ohrenbeißen.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER
Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein.
Einem ausgewachsenen Eber müssen
mindestens 6,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen oder
mindestens 10,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche ohne Hindernisse zur Verfügung stehen, wenn die Bucht auch zum Decken verwendet wird.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE
Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m2/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m2/Tier.
Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen.
Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.
Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Halsanbindung ist verboten.
Die Bestimmungen der Punkte 2.7. (für Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen), 2.9. (letzter Satz), und 3.1.1,
3.1.2. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.