Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

28.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.03.2012

Text

                                                          Anlage 5

            MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN

1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

         ___________________________________________________________

         Schweine                  Hausschweine jeden Alters,

                                   insbesondere für Zucht- oder

                                   Mastzwecke

         ___________________________________________________________

         Eber                      zur Zucht verwendete

                                   geschlechtsreife männliche

                                   Schweine

         ___________________________________________________________

         Jungsauen                 weibliche Zuchtschweine nach dem

                                   Decken und vor dem ersten

                                   Abferkeln

         ___________________________________________________________

         Sauen                     weibliche Zuchtschweine ab dem

                                   ersten Abferkeln

         ___________________________________________________________

         Säugende Sauen            weibliche Schweine vom

                                   Beginn der perinatalen

                                   Phase bis zum Absetzen

                                   der Saugferkel

         ___________________________________________________________

         Trockengestellte und      Sauen vom Zeitpunkt des

         trächtige Muttertiere     Absetzens bis zur perinatalen

                                   Phase

         ___________________________________________________________

         Ferkel                    Saugferkel und Absetzferkel

         ___________________________________________________________

         Saugferkel                Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt

                                   bis zum Absetzen

         ___________________________________________________________

         Absetzferkel              abgesetzte Ferkel bis zum Alter

                                   von 10 Wochen

         ___________________________________________________________

         Mastschweine              zur Schlachtung bestimmte

                                   Schweine vom Alter von 10 Wochen

                                   bis zur Schlachtung

         ___________________________________________________________

         Zuchtläufer               zur Zucht bestimmte Schweine vom

                                   Alter von 10 Wochen bis zur

                                   Zuchtverwendung

         ___________________________________________________________

         Miniaturschweine          Schweine, die rassebedingt als

                                   ausgewachsene Tiere ein

                                   Körpergewicht von 120 kg nicht

                                   überschreiten

         ___________________________________________________________

2.       ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE

2.1.     GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE

         Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine

         - Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen

           Liegebereich haben, der mit einem angemessenen

           Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel

           Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen

           können,

         - normal aufstehen und abliegen können, sowie

         - bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.

2.2.     BODENBESCHAFFENHEIT

2.2.1.   Grundlegende Anforderungen

         Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine

         wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so

         gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine

         Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die

         Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn

         keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre,

         ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene

         Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

         Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind

         sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem

         Material einzustreuen.

2.2.2.   Besondere Anforderungen an perforierte Böden

         Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende

         Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende

         Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:

         ___________________________________________________________

         Tierkategorie             Maximale          Minimale

                                   Spaltenbreite     Auftrittsbreite

         ___________________________________________________________

         Saugferkel                   10 mm             50 mm

         ___________________________________________________________

         Absetzferkel                 13 mm             50 mm

         ___________________________________________________________

         Mastschweine, Zuchtläufer    18 mm             80 mm

         ___________________________________________________________

         Jungsauen, Sauen und Eber    20 mm             80 mm

         Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen

         hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine

         durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss

         eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein.

Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.

2.3. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.

2.4. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.5. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.

2.6. LÄRM

Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.7. BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL

Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

2.8. ERNÄHRUNG

Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.

Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden.

Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

         ___________________________________________________________

         Tierkategorie          Gewicht *1)        Fressplatzbreite

         ___________________________________________________________

         Absetzferkel,

         Mastschweine

         und Zuchtläufer

         ___________________________________________________________

                                 bis 15 kg             12,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 30 kg             18,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 40 kg             21,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 50 kg             24,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 60 kg             27,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 85 kg             30,00 cm

         ___________________________________________________________

                                 bis 110 kg            33,00 cm

         ___________________________________________________________

         Jungsauen, Sauen

         und Eber                                      40,00 cm

         ___________________________________________________________

         *1) im Durchschnitt der Gruppe

2.9.     BETREUUNG

         Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um

         Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken.

In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

2.10. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

Zulässige Eingriffe sind:

  1. Ziffer eins
    die Verkleinerung der Eckzähne, wenn
    • Strichaufzählung
      die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,
    • Strichaufzählung
      durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und
    • Strichaufzählung
      der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    das Verkürzen der Eckzähne von Ebern.
  3. Ziffer 3
    das Kupieren des Schwanzes, wenn
    • Strichaufzählung
      die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
    • Strichaufzählung
      der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird,
    • Strichaufzählung
      höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und
    • Strichaufzählung
      der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist.
  4. Ziffer 4
    das Kastrieren männlicher Schweine, wenn
    • Strichaufzählung
      die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
    • Strichaufzählung
      der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, und
    • Strichaufzählung
      der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt.
      1. Ziffer 3
        BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN

3.1. GRUPPENHALTUNG

3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung

Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.

Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

3.1.2.   Platzbedarf bei Gruppenhaltung

         Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine

         uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens

         folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

                       Mindestfläche   Mindestfläche   Mindestfläche

                        bei Gruppen     bei Gruppen     bei Gruppen

                        bis 5 Tiere     von 6 bis 39    ab 40 Tieren

                                           Tieren

         ___________________________________________________________

         Jungsauen      1,85 m2/Tier     1,65 m2/Tier   1,50 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         Sauen          2,50 m2/Tier     2,25 m2/Tier   2,05 m2/Tier

         ___________________________________________________________

Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird.

3.1.3.   Buchtenform

         Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der

         Bucht über 2,80 m lang sein.

         Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine

         Seite der Bucht über 2,40 m lang sein.

3.2.     EINZELSTANDHALTUNG

         Einzelstände für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen

         gehalten werden müssen, müssen die folgenden Mindestmaße

         aufweisen:

         ___________________________________________________________

         Tiergewicht              Breite               Länge *1)

         ___________________________________________________________

         Jungsauen *2)           60,00 cm              170,00 cm

         ___________________________________________________________

         Sauen                   65,00 cm              190,00 cm

         ___________________________________________________________

         *1) ab Innenkante Trog

         *2) einschließlich weiblicher Zuchtläufer kurz vor dem

             Decken

3.3.     HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN

         In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während

         des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von

         anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten

         werden.

Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können, und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:

         ___________________________________________________________

         Gewicht der Saugferkel *1)             Mindestfläche

         ___________________________________________________________

         bis 10 kg                              4,00 m2/Sau

         über 10 kg                             5,00 m2/Sau

         ___________________________________________________________

*1) im Durchschnitt der Gruppe

Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.

Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

3.4. ERNÄHRUNG

Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden.

3.5. BETREUUNG

Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.

4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL

4.1. LIEGENEST

Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten.

4.2. ABSETZZEITPUNKT

Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert.

Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die

5.1. FERKELKÄFIGE

Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten.

5.2. PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG

Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten.

Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Tiergewicht *1)                   Mindestfläche *2,*3)

         ___________________________________________________________

         bis 20 kg                            0,20 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         bis 30 kg                            0,30 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         bis 50 kg                            0,40 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         bis 85 kg                            0,55 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         bis 110 kg                           0,70 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         über 110 kg                          1,00 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         *1) im Durchschnitt der Gruppe

         *2) Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen

             jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte

             Liegefläche aufweisen

         *3) Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich

             nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu

             verringern oder für andere geeignete

             Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen

5.3.     ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN

         Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen

         sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie

         möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z. B.

         die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die

         Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere

         zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer

         Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur

         Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. durch Versorgung

         mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders

         aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe).

5.4. DOKUMENTATION

Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über

3.1.2. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.