Kurztitel
Postgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Text
Reservierter Postdienst
§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.
(2) Ausgenommen hievon sind
1. | abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen, | |||||||||
2. | Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt, | |||||||||
3. | der Dokumentenaustausch, | |||||||||
4. | Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; | |||||||||
5. | Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und | |||||||||
6. | Begleitpapiere zu einem Warenversand. | |||||||||
(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.
(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.