Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Kammermitgliedschaft

Paragraph 113,

  1. Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
    1. Ziffer eins
      als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind oder
    2. Ziffer 2
      Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2005,, sind,
    sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. Absatz 2Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraphen 32,, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet Paragraph 110, ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.
  3. Absatz 3Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz 5, ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.