Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 f,

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Paragraph 9 f,

Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
  2. Ziffer 2
    Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.