Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
2. Abschnitt
Besondere Bundes-Sportförderung
Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung
§ 9. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
1. | die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO); | |||||||||
2. | die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (UNION); | |||||||||
3. | die von der BSO anerkannten Fachverbände; | |||||||||
4. | das Österreichische Olympische Comite (ÖOC); | |||||||||
5. | der Österreichische Behindertensportverband; | |||||||||
6. | das Österreichische Paralympische Committee; | |||||||||
7. | die Special Olympics Österreich; | |||||||||
8. | der Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ). | |||||||||