Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§/Artikel/Anlage
§ 352
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Verzugszinsen
§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.