Absatz einsAnspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
- Ziffer einsdie Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
- Ziffer 2die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
- Ziffer 3die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
- Ziffer 4die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
- Ziffer 5die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
- Ziffer 6der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.