Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005,
Vertrag - Niederlande
Artikel 6,
01.07.2005
39/03 Doppelbesteuerung
Das Abkommen wurde hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2017,).
(1) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 1 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer und leitet 75% der Einnahmen an den anderen Vertragsstaat weiter.
(2) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 4 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in dem anderen Vertragsstaat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an den anderen Vertragsstaat weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Vertragsstaats, in dem die Zahlstelle ansässig ist – in dem in Absatz 1 genannten Fall – beziehungsweise des Vertragsstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist – in dem in Absatz 2 genannten Fall.
(4) Die Vertragsstaaten treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
13.09.2017
20004249
NOR40068582