Absatz einsDer Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, bestehenden unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat
- Ziffer einsder Behörde die Angaben gemäß Paragraph 84 c, Absatz 2, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, zu übermitteln;
- Ziffer 2das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.