Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 9,

  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst besitzen, die nicht gemäß Paragraph 3, zur Berufsausübung berechtigt, dürfen zur Fortbildung eine unselbständige Tätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.
  2. Absatz 2Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Sie ist auf die Ausübung der Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      in einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem(r) freiberuflich tätigen Arzt(Ärztin)
    zu beschränken.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.