Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Text

Berufsausweis

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Berufssitzes,

3.

dann des Dienstortes und

4.

schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

Vor- und Zunamen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Berufsbezeichnung,

5.

Ausweisnummer.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.