Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
06.07.2005
Text
Berufsausweis
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
1. | des Hauptwohnsitzes, | |||||||||
2. | dann des Berufssitzes, | |||||||||
3. | dann des Dienstortes und | |||||||||
4. | schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit | |||||||||
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. | ||||||||||
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. | Vor- und Zunamen, | |||||||||
2. | Geburtsdatum, | |||||||||
3. | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
4. | Berufsbezeichnung, | |||||||||
5. | Ausweisnummer. | |||||||||
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.