Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Wertgrenzen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Artikel 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
  2. Absatz 2Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Absatz eins, ermittelte Wert der gesamten Warensendung.