Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015

Text

römisch IV. ABSCHNITT.
Regelung und Sicherung des Verkehrs.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 31, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz einsEinrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
  2. Absatz 2Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
  3. Absatz 3Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.