Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 29, Geschlossene Züge von Straßenbenützern.

  1. Absatz einsGeschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.
  2. Absatz 2Geschlossene Verbände des Bundesheeres und Soldaten, die einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres lenken, sind beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, und bei der Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit nicht an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gebunden, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Straßenverkehrs gesorgt ist.
  3. Absatz 3Wenn eine Verkehrsregelung durch Organe der Sicherheitsexekutive nicht möglich ist, dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten des Bundesheeres und Angehörige der Heeresverwaltung im Rahmen der ihnen erteilten Befehle, insbesondere auf Freilandstraßen, bei
    1. Ziffer eins
      Einsatz- und Einsatzübungsfahrten von Fahrzeugkolonnen und Einzelfahrzeugen des Bundesheeres sowie von zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
    2. Ziffer 2
      Transporten gefährlicher Güter mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
    3. Ziffer 3
      mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, durchgeführten Transporten, die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,
    4. Ziffer 4
      Fahrten ausländischer Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Fußmärschen geschlossener Verbände des Bundesheeres oder ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen oder Ausbildungsvorhaben in Österreich und
    6. Ziffer 6
      allen Bewegungen, bei denen militärischer Eigenschutz wahrzunehmen ist,
    die zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit der militärischen Marschbewegung und des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können auch Armzeichen (Paragraph 37,) und Hilfszeichen (Paragraph 41,) gegeben werden, die einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung jedoch nur widersprechen dürfen, wenn dadurch die Sicherheit des übrigen Verkehrs nicht gefährdet wird. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung Folge zu leisten, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für Kolonnen der Feuerwehren auf einer Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem Falle werden die nach Absatz 3, den Soldaten zustehenden Rechte von besonders geschulten und ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt.

Schlagworte

Kindergruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40065101