Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 f,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Paragraph 8 f,

  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
  2. Absatz 2Wenn auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.