Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40,
Text
Örtliche Zuständigkeit
§ 40. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.Paragraph 40, (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a,, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 3,) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (Paragraphen 14, ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.
(2)Absatz 2Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
(3)Absatz 3Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.